Katastervermessung
Katastervermessungen dürfen nur von Staatlichen
Vermessungsämtern, Gemeinden mit entsprechender
Vermessungsdienststelle oder Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieuren ausgeführt werden. Die entsprechenden
Gebühren richten sich in Baden-Württemberg nach dem
Gebührenverzeichnis der Landesregierung. In der Regel handelt es
sich hierbei um Wertgebühren, beispielweise richtet sich die
Gebühr einer Grundstücksteilung nach Grösse und Bodenwert der
neu zu bildenden Flurstücke, die Gebäudeaufnahme für das
Liegenschaftskatater nach den Baukosten und der Anzahl neu
errichter Gebäude.
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· FLURSTÜCKSTEILUNG
Wenn aus einem Grundstück mehrere rechtlich eigenständige
Grundstück entstehen sollen, so ist eine Zerlegung des
Flurstücks notwendig.
Bei der Zerlegung des Flurstücks werden nach der Feststellung
der alten Grenzpunkte vor Ort die neuen Grenzen durch zugelassene
Grenzzeichen kenntlich gemacht. Weitere Arbeiten, wie Berechnung
von Flächen, Numerierung zur eindeutigen Zuordnung der
Flurstücke usw. finden im Büro nach entsprechenden
Katastervorschriften statt. Die Ergebnisse dieser Arbeiten und
Pläne über den neuen Zustand des Grundstücks bilden den
Entwurf zur Veränderung des Liegenschaftskatasters, der von der
zuständige katasterführende Stelle beglaubigt wird und zur
Fortführung amtlicher Planwerke wie Dauerriss, Flurkarte und
Buchwerk führt. Dann wird das Grundbuchamt und die
entsprechenden Eigentümer davon in Kenntnis gesetzt.
Die Veränderungen im Kataster, d.h. die neu entstandenen
Grundstücke können nun vom Notar in das Grundbuch eingetragen
werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß dem Notar eine
Teilungsgenehmigung vorliegt, die bei der zuständigen Gemeinde
eingeholt werden muß. Diese Teilungsgenehmigung sollte i.d.R.
schon vor der eigentlichen katasterrechtlichen Zerlegung des
Grundstücks vorliegen. Seit der Novellierung des Baugesetzbuches
BauGB am 01.01.98 ist eine Teilungsgenehmigung nicht mehr in
allen Fällen notwendig.
· GEBÄUDEAUFNAHME
Jedes neu errichtete Gebäude muß nach dem Vermessungsgesetz des
Landes Baden-Württemberg von 1961 für das Liegenschaftskataster
aufgenommen werden. Diese bei Eigentümern nicht gerade beliebte
und oft auf entsprechenden Widerstand stossende Leistung, dient
dazu, das Liegenschaftskataster und Grundbuch auf den neuesten
Stand zu bringen.
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· GRENZFESTSTELLUNG
Wenn die Grenzpunkte nicht mehr sichtbar sind oder fehlen,
können sie auf Auftrag bei einer der oben genannten Beörden
wieder hergestellt werden. Bevor Sie ein Grundstück erwerben
wollen, einen Zaun bauen, eine Zufahrt anlegen oder eine
Böschung aufschütten, sollten Sie sich bei fehlenden
Grenzzeichen mit Ihrem Nachbar abstimmen, ob dieser auch an einer
Grenzfeststellung interessiert ist.
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· VERMESSUNGSARBEITEN ZUR FORTFÜHRUNG DES AMTLICHEN
LAGEFESTPUNKTFELDS
Das amtliche Festpunktfeld dient dem Zweck, Aufmessung,
Absteckung und Berechung von Koordinaten zu ermöglichen. Es ist
unabhänig von Grenzpunkten. Die Festpunkte sind in der Regel so
versichert dass sie schnell und einfach überprüft und bei
Verlust aus Sicherungen in der Umgebung wieder hergestellt werden
können. Es setzt sich in diesem Bereich immer mehr eine
satellitengestützte Ortsbestimmung durch.
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· VERMESSUNGSARBEITEN ZUR FORTFÜHRUNG DES AMTLICHEN
HÖHENFESTPUNKTFELDS
Diese Vermessungen werden in der Regel vom Landesvermessungamt
durchgeführt. Das Staatliche Vermessungsamt führt diese
Unterlagen. Hier werden in der Regel an Brückenbauwerken oder
Gebäuden Höhenfestpunkte meist als eingemauerte Bolzen
einbetoniert und bestimmt.
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