Bauvermessung
Erstellung eines Bestandsplans
Bestandspläne sollen einen aktuellen, grafischen Nachweis aller
Gebäude, Bauwerke, Grenzen, Leitungen und anderen topografischen
Elementen sein und bilden damit eine wesentliche Grundlage für
sämtliche Planungen. Bei einem Ortsvergleich werden auf Basis
der Liegenschagtskarte sämtliche für die Planung des Vorhabens
notwendigen Elemente vermessungstechnisch erfasst.Weiterhin
übernehmen wir in diese Pläne bereits die Angaben der
Bebauungspläne hinsichtlich Maß und Art der baulichen Nutzung.
Lageplan zum Bauantrag
Die Errichtung eines Gebäudes muß vor Baubeginn von der
zuständigen Behörde genehmigt werden (Baugenehmigungsverfahren)
oder dieser zur Kenntnis gegeben werden (Kenntnisgabeverfahren).
Im Kenntnisgabeverfahren und (mit Einschränkungen) im
Baugenehmigungsverfahren müssen die Unterlagen, die bei der
zuständigen Behörde abgegeben werden, immer einen Lageplan
enthalten, der in der Landesbauordnung fest definiert ist (§ 4
LBOVVO).
Dieser Lageplan gem. § 4 LBOVVO ist kein Bestandsplan oder
Bauplan, sondern hat ausschließlich die Aufgabe, das von dem
Architekten geplante Gebäude der zuständigen Behörde
darzustellen, also gewissermassen dessen Bauzeichnungen in einen
Plan zu übersetzen und seine Planung auf Zulässigkeit hin zu
überprüfen.
Der Lageplan gliedert sich in einen zeichnerischen sowie einen
schriftlichen Teil.
Wesentliche Schritte bei der Erarbeitung eines Lageplans:
· Beschaffung des Bebauungsplans, der neuesten
Katasterunterlagen und der Grundbuchinformationen.
· Ein Vergleich des vorhandenen Kartenmaterials mit der
tatsächlichen Situation vor Ort, bei dem baurechtlich relevante
Informationen aufgezeichnet werden (Gebäude, Firstrichtungen,
Geschossigkeit, Straßensituation, etc.).
· Ausarbeitung des zeichnerischen Teils des Lageplan mit
Darstellung der Katasterinformationen, der Situation im
Planungsbereich, den öffentlich-rechtlichen Festsetzungen des
Bebauungsplans und der geplanten baulichen Anlagen.
· Ausarbeitung der Abstandsflächenpläne gemäß den Vorgaben
der Landesbauordnung.
· Ausarbeitung des schriftlichen Teils des Lageplans mit Angaben
über Eigentümer und Grundbuchinformationen des Baugrundstücks
und der Nachbargrundstücke und der Berechnung der tatsächlichen
und der zulässigen baulichen Nutzung des Baugrundstücks (GRZ,
GFZ, etc.).
Mit den folgenden Stellen müssen wir daher in Kontakt treten: ·
Bauherr, · Architekt, · Bauträger, · Bauamt, · Tiefbauamt
und Grundbuchamt der Gemeinde, · Zuständige katasterführende
Behörde (Staatliches Vermessungsamt oder Städtische
Vermessungsdienststelle) sowie der unteren
Baugenehmigungsbehörde (Baurechtsamt der Stadt oder des
Landkreises).
Die Komplexität eines Lageplans wird deutlich aufgrund der
gesetzlichen Vorgaben, die wir umsetzen müssen und der
Unterlagen, die wir einsehen müssen. Es handelt sich hierbei
vornehmlich um das Baugesetzbuch (BauGB), die jeweils gültige
Landesbauordnung (LBO), Baunutzungsverordnung (BauNVO),
Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO), Bebauungsplan
der Gemeinde (Zeichnerischer Teil und textliche Festsetzungen),
· Amtliches Liegenschaftskataster (Flurkarten, Grundrissdaten,
Vermessungshandrisse, Liegenschaftsbuch), Grundbuch und
Architektenzeichnungen. Im zeichnerischen und schriftlichen Teil
des Lageplans zum Bauantrag wird von uns dokumentiert, daß das
Bauvorhaben die gesetzlichen Vorgaben (Landesbauordnung,
Baugesetzbuch, Baunutzungsverordnung, usw.) entspricht bzw. ob
eventuelle Befreiungen nötig sind.
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Absteckung für den Erdaushub
Mit der Baugenehmigung erhält der Bauherr die Erlaubnis, die
Baugrube auszuheben. Es werden die wesentlichen, geplanten
Gebäudeecken mit Pflöcken in der Örtlichkeit signalisiert und
gegebenenfalls Fluchten zur Sicherung angebracht. Mit diesen
Informationen ist der Aushubunternehmer in der Lage, die richtige
Menge an Erdreich zu bewegen. Nach Absteckung fertigen wir ein
entsprechendes Protokoll.
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Einschneiden des Schnurgerüsts gem. § 59
Landesbauordnung
Nachdem die Baufirma das Schnurgerüst erstellt hat, können wir
es gemäß der genehmigten Planung einschneiden. Bei dieser
Gelegenheit überprüfen wir die Aushubhöhe und geben eine Höhe
mit lokalem Bezug an. Beispielsweise bedeutet der Anschrieb OK
RFB EG = ± 0,00m = 115,00m ü. NN folgendes: Die
Planung des Architekten weist die Oberkante
Rohfussboden
des Erdgeschosses als
Bezugshöhe für das Gebäude aus. Sie hat in Höhe 115,00 über Normal
Null. Während der gesamten Zeit der
Bauausführung richten sich die Bauhandwerker nach diesen
Angaben. Die vorgenommenen Arbeiten werden in einem Protokoll
festgehalten, welches u.a. an die Genehmigungsbehörde
(Baurechtsamt) gesendet wird, die daraufhin die Baufreigabe
erteilt .
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Baubegleitende Achsübertragungen und
Meterrisse
Bei größeren Bauvorhaben ist es ratsam, bestimmte
Vermessungen zur Sicherung eines zügigen und fehlerfreien
Baufortschritts vorzunehmen. Dabei werden auf jede
fertiggestellte Geschossdecke die in der Auführungsplanung
definierten Haupt- und Zwischenachsen des Gebäudes, sowie
geplante Höhen übertragen und markiert. Diese Informationen
dienen dem Polier und dem Bauleiter zur Eigenkontrolle und zum
fehlerfreien Fortgang ihrer Arbeiten.
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Haben wir Ihr Interesse an diesen Plänen geweckt? Gerne senden wie Ihnen per Mail ein Beispiel zur Ansicht zu! info@geofurrer.de